RS OGH 1981/5/20 3Ob81/80 (3Ob82/80)

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Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

EO §7 Abs2 Da

Rechtssatz

Enthält der Exekutionstitel den Beisatz "sofern er den Restkaufpreis erhalten sollte", ist dies eine für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO. Die betreibende Partei hätte demnach im Exekutionsantrag den Erhalt des Restkaufpreises behaupten und in qualifizierter Form nach dieser Bestimmung oder durch Urteil nach § 10 EO nachweisen müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 81/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 81/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001468

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0030OB00081_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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