Norm
ABGB §1206Rechtssatz
Vereinbaren die Gesellschafter einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Weiterführung des Geschäftes durch den anderen, so treten die Rechtsfolgen einer Vollbeendigung der Gesellschaft nach § 1215 ABGB nicht ein. Der Ausscheidende hat nur einen Abfertigungsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022171Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0070OB00523_8100000_001