Norm
StGB §3 B4Rechtssatz
Wenn angenommen werden darf, der Berechtigte hätte bei Kenntnis aller Umstände in die Gebrauchnahme eingewilligt, kann ein dem Tatbild des § 136 StGB entsprechendes Verhalten im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089572Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0120OS00130_8000000_002