Norm
StGB §34 Z1Rechtssatz
Erziehungsmängel sind nur dann mildernd, wenn sie mit der Tat in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dh in einem Zusammenhang, der durch wiederholte Vorstrafen regelmäßig unterbrochen sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091383Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0130OS00003_8100000_001