Norm
ZPO §227 FRechtssatz
Das Feststellungsinteresse ist bei negativer Feststellungsklage zu bejahen, weil dem Titelschuldner nicht zugemutet werden kann, eine Exekutionsführung abzuwarten, um erst dann einen verhältnismäßig langen Oppositionsprozess zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013