RS OGH 1981/5/21 7Ob601/81, 7Ob731/88, 6Ob212/03z, 6Ob43/05z, 10Ob119/05f, 2Ob256/06w, 3Ob185/08i

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Veröffentlicht am 21.05.1981
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Norm

ZPO §227 F
EO §35 K

Rechtssatz

Das Feststellungsinteresse ist bei negativer Feststellungsklage zu bejahen, weil dem Titelschuldner nicht zugemutet werden kann, eine Exekutionsführung abzuwarten, um erst dann einen verhältnismäßig langen Oppositionsprozess zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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