Norm
ABGB §148 Abs2 ARechtssatz
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes des Rekursgerichts gegen die Bestimmungen des § 148 Abs 2 ABGB liegt nicht vor, wenn bei dem vom Erstgericht geregelten, verhältnismäßig umfangreichen persönlichen Verkehr des Rekurswerbers mit seinen beiden Kindern eine Störung seiner Beziehungen zu diesen nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086356Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0070OB00610_8100000_001