Norm
ZPO §20 IRechtssatz
Wenn ein Sozialversicherungsträger und ein öffentlich - rechtlicher Dienstgeber, gestützt auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, Regreßansprüche gegen den Kraftfahrzeug - Haftpflicht - Versicherer behaupten, wobei die Aufteilung des zur Befriedigung dieser Regreßansprüche zur Verfügung stehenden Deckungsfonds strittig ist, kommt dem Sozialversicherungsträger als Nebenintervenienten im Prozeß des Dienstgebers nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 20 ZPO zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035590Dokumentnummer
JJR_19810526_OGH0002_0020OB00016_8100000_001