Norm
StPO §271Rechtssatz
Solange das Hauptverhandlungsprotokoll nicht fertiggestellt ist, darf die Urteilsabschrift nicht zugestellt werden (SSt 9/58) - beschlussmäßiger Auftrag an das Erstgericht, das Urteil neuerlich zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098684Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009