Norm
StPO §283 Abs6 CRechtssatz
Für den Privatbeteiligten beginnt die Frist zur Anmeldung der Berufung in jedem Fall, also auch dann, wenn er bei der Verkündung abwesend oder gar zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden war, ab der Verkündung des Urteils zu laufen (Ablehnung der seinerzeit in JME Z 1480.000/ 4-II 1/80, JABl,8, vertretenen Ansicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021