Norm
EO §370 ERechtssatz
Wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Provisorialanspruch gegeben sind, geht auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb verloren, weil gleichzeitig über den auch klageweise geltend gemachten Unterhaltsanspruch die letztinstanzliche Sachentscheidung gefällt wird. Nicht zuletzt die Möglichkeit einer auf Grund der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung bereits vollzogenen und noch aufrechten Exekution begründete ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer sachlichen Erledigung des Rechtsmittels gegen die den Provisorialantrag abweisende Rekursentscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004677Dokumentnummer
JJR_19810527_OGH0002_0060OB00634_8100000_001