RS OGH 1981/5/27 6Ob634/81 (6Ob635/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1981
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Norm

EO §370 E
EO §372
EO §382 Z8 IIIF
EO §386 Abs2
ZPO §514 B
ZPO §520 A

Rechtssatz

Wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Provisorialanspruch gegeben sind, geht auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb verloren, weil gleichzeitig über den auch klageweise geltend gemachten Unterhaltsanspruch die letztinstanzliche Sachentscheidung gefällt wird. Nicht zuletzt die Möglichkeit einer auf Grund der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung bereits vollzogenen und noch aufrechten Exekution begründete ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer sachlichen Erledigung des Rechtsmittels gegen die den Provisorialantrag abweisende Rekursentscheidung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 634/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 634/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004677

Dokumentnummer

JJR_19810527_OGH0002_0060OB00634_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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