Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Das Gesetz enthält keine spezielle Anordnung darüber, welche "schicklichen Mittel" im Sinn des § 98 Abs 1 im besonderen und des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG im allgemeinen in dem Fall anzuwenden sein, in dem ein Rechnungsabschluß nicht innerhalb angemessener Frist vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005990Dokumentnummer
JJR_19810527_OGH0002_0060OB00649_8100000_001