Norm
UWG aF §25 Abs4Rechtssatz
Der Veröffentlichung, zu der die obsiegende Partei gemäß § 25 Abs 4 UWG ermächtigt wird, ist die letzte - in Rechtskraft erwachsene - Fassung des Urteilsspruches zugrundezulegen; Änderungen, die der Urteilsspruch (einschließlich des "Urteilskopfes" hier: Bezeichnung einer Partei) im Instanzenweg (zB auch durch sogenannte Maßgabebestätigungen) erfahren hat, müssen bei der öffentlichen Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079929Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0040OB00332_8100000_001