RS OGH 1981/6/2 4Ob332/81

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Veröffentlicht am 02.06.1981
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Norm

UWG aF §25 Abs4

Rechtssatz

Der Veröffentlichung, zu der die obsiegende Partei gemäß § 25 Abs 4 UWG ermächtigt wird, ist die letzte - in Rechtskraft erwachsene - Fassung des Urteilsspruches zugrundezulegen; Änderungen, die der Urteilsspruch (einschließlich des "Urteilskopfes" hier: Bezeichnung einer Partei) im Instanzenweg (zB auch durch sogenannte Maßgabebestätigungen) erfahren hat, müssen bei der öffentlichen Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 332/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 332/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079929

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0040OB00332_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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