Norm
1.DVEheG §77Rechtssatz
Ob die Durchführung der Parteienvernehmung des unentschuldigt nicht erschienenen Ehegatten durch die Anwendung von Zwangsmitteln erreicht werden soll, liegt im Hinblick auf die bereits durchgeführten Beweise im Ermessen des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057653Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0050OB00610_8100000_001