Norm
WG Art10Rechtssatz
Art 10 WG kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Inhaber den ursprünglich unvollständig begebenen Wechsel bereits von einem Vormann ausgefüllt erworben hat, als auch dann, wenn der Inhaber den Blankowechsel erwirbt und selbst ausfüllt. Die bloße Kenntnis, daß der Wechsel ursprünglich als Blankett übergeben und erst später ausgefüllt worden ist, genügt nicht, um den Inhaber im Sinne des Art 10 bösgläubig zu machen; jedoch ist gegenüber dem Wechselinhaber, der den Wechsel nicht schon ausgefüllt erwirbt, sondern das erworbene Blankett erst selbst ausfüllt, ein strengerer Maßstab anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0084012Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0040OB00519_8100000_001