RS OGH 1981/6/2 9Os19/81, 10Os63/84, 9Os148/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1981
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Norm

StGB §19
StGB §37

Rechtssatz

Daß ein Angeklagter eine Geldstrafe wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht oder nur in kleinen Raten bezahlen könnte, rechtfertigt die Verhängung einer Freiheitsstrafe, insbesondere einer solchen unter sechs Monaten, auch nicht mit der Erwägung, die Verhängung einer Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Täter unerläßlich, weil eine Geldstrafe unter solchen Umständen kein spürbares Übel und deshalb nicht geeignet sei, den Angeklagten hinreichend zu beeindrucken.

OLG Hamm vom 08.05.1974, 4 Ss 151/74; Veröff: MDR 1975,329

Entscheidungstexte

  • 9 Os 19/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 9 Os 19/81
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte in der Lage ist, die zur Bezahlung einer Geldstrafe erforderlichen Mittel (redlich) aufzubringen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Verhängung einer Geldstrafe ist vielmehr, ob die in § 37 StGB hiefür vorgesehenen Voraussetzungen bei ihm gegeben sind. (T1) Veröff: SSt 52/32
  • 10 Os 63/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 10 Os 63/84
    Vgl aber; Beisatz: Keine Umwandlung, wenn die darnach zu verhängende Geldstrafe als nach objektiven Maßstäben äußerst geringe ihren spezialpräventiven Zweck - die Warnfunktion, die den Täter von neuerlicher Straffälligkeit abhält - völlig verfehlte. (T2)
  • 9 Os 148/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 9 Os 148/86
    Vgl auch; Beisatz: Die wirtschaftliche Situation des Rechtsbrechers darf (erst) bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes ins Spiel kommen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090101

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0090OS00019_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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