Norm
StGB §19Rechtssatz
Daß ein Angeklagter eine Geldstrafe wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht oder nur in kleinen Raten bezahlen könnte, rechtfertigt die Verhängung einer Freiheitsstrafe, insbesondere einer solchen unter sechs Monaten, auch nicht mit der Erwägung, die Verhängung einer Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Täter unerläßlich, weil eine Geldstrafe unter solchen Umständen kein spürbares Übel und deshalb nicht geeignet sei, den Angeklagten hinreichend zu beeindrucken.
OLG Hamm vom 08.05.1974, 4 Ss 151/74; Veröff: MDR 1975,329
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090101Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0090OS00019_8100000_001