Norm
ZPO §500 Abs2 Satz1 Halbsatz2 IID2Rechtssatz
Spricht das Berufungsgericht trotz teilweiser Abänderung lediglich aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000,-- S übersteigt, ist damit noch nicht gesagt, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 2.000,-- S übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042582Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0050OB00622_8100000_001