Norm
StGB §19Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte in der Lage ist, die zur Bezahlung einer Geldstrafe erforderlichen Mittel (redlich) aufzubringen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Verhängung einer Geldstrafe ist vielmehr, ob die in § 37 StGB hiefür vorgesehenen Voraussetzungen bei ihm gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090117Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0090OS00019_8100000_002