Norm
ABGB §1168 Abs1Rechtssatz
Kraft Größenschlusses aus dem 1. Satz des § 1168 Abs 1 ABGB kann der Unternehmer bei teilweiser Vereitelung jedenfalls jenen Teil des vereinbarten Entgelts verlangen, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021919Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017