Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Die Verfolgung von Geldforderungen des auf den Erlagsbetrag nicht anspruchsberechtigten Beklagten ist im Zustimmungsprozeß, den der anspruchsberechtigte Kläger gegen ihn angestrengt hat, nicht möglich. Der prozessualen Aufrechnungseinrede steht das Hindernis der Ungleichartigkeit der einander gegenüberstehenden Forderungen entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033581Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0050OB00501_8100000_001