RS OGH 1981/6/3 11Os76/81, 10Os150/81, 11Os194/82, 13Os72/83, 9Os89/86, 10Os38/87, 13Os63/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1981
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Norm

StGB §166

Rechtssatz

Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - zu seinem Nachteil im Sinn des § 166 Abs 1 StGB begangen (vgl auch 13 Os 11/81). Mangelt es im Tatzeitpunkt an einem entsprechenden Guthaben auf dem betreffenden Konto des Familienangehörigen und stammten die ausgezahlten Beträge daher auf keinen Fall aus dessen Mitteln, so entspricht den Auszahlungen der Geldinstitute zunächst nur ein entsprechender buchhalterischer Debetsaldo, aber noch kein echter, ökonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Familienangehörigen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 76/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 11 Os 76/81
    Veröff: EvBl 1981/193 S 552
  • 10 Os 150/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1981 10 Os 150/81
    Veröff: RZ 1982/34 S 110
  • 11 Os 194/82
    Entscheidungstext OGH 02.02.1983 11 Os 194/82
    nur: Mangelt es im Tatzeitpunkt an einem entsprechenden Guthaben auf dem betreffenden Konto des Familienangehörigen und stammten die ausgezahlten Beträge daher auf keinen Fall aus dessen Mitteln, so entspricht den Auszahlungen der Geldinstitute zunächst nur ein entsprechender buchhalterischer Debetsaldo, aber noch kein echter, ökonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Familienangehörigen. (T1) Beisatz: Darauf, ob, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit Eingänge auf dem Konto zu erwarten sind, kommt es nicht an. (T2)
  • 13 Os 72/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 13 Os 72/83
    Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Ob er Scheck durch eine Guthaben oder durch die bloße Einlösungsbereitschaft des Kreditinstitutes gedeckt ist, ist wegen der regelmäßig eingeräumten Überziehungsmöglichkeit irrelevant. (T3)
  • 9 Os 89/86
    Entscheidungstext OGH 27.06.1986 9 Os 89/86
    Vgl; Beisatz: Im Regelfall wird der Schaden zunächst den Kontoinhaber treffen und sich nur gelegentlich nämlich dann, wenn die (vermeintlich) für den Kontoinhaber tätig werdende Bank durch die Auszahlung der Schecksumme an den Inhaber des Schecks gegen den Kontoinhaber von vornherein keine einbringliche Forderung erwirbt, primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ereignen. (T4) Veröff: SSt 57/42 = JBl 1986,801
  • 10 Os 38/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 10 Os 38/87
    Vgl; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise; lediglich bei einer Überschreitung des dem Kontoinhaber konkret eingeräumten Überziehungsrahmens und in jenen Fällen, in denen die Bank bei der Abbuchung innerhalb dieses Rahmens von vornherein keine ökonomisch wirksame, also einbringliche Forderung gegen den Inhaber im Umfang der ihr betrügerisch herausgelockten Zahlung erlangt, tritt der Schaden primär und umittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ein. (T5)
  • 13 Os 63/96
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 13 Os 63/96
    Vgl auch; nur: Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - zu seinem Nachteil im Sinn des § 166 Abs 1 StGB begangen (vgl auch 13 Os 11/81). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094996

Dokumentnummer

JJR_19810603_OGH0002_0110OS00076_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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