Norm
StGB §166Rechtssatz
Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines tatsächlich vorhanden gewesenen Vermögens gebracht wird, ist die Tat - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - zu seinem Nachteil im Sinn des § 166 Abs 1 StGB begangen (vgl auch 13 Os 11/81). Mangelt es im Tatzeitpunkt an einem entsprechenden Guthaben auf dem betreffenden Konto des Familienangehörigen und stammten die ausgezahlten Beträge daher auf keinen Fall aus dessen Mitteln, so entspricht den Auszahlungen der Geldinstitute zunächst nur ein entsprechender buchhalterischer Debetsaldo, aber noch kein echter, ökonomisch wirksamer Verlust an Vermögenswerten beim Familienangehörigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094996Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0110OS00076_8100000_001