RS OGH 1981/6/3 6Ob799/80, 9ObA37/09w

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Veröffentlicht am 03.06.1981
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Norm

ABGB §914 I

Rechtssatz

Der Verwendung technischer Begriffe (hier: der "stillen Einlage" und des "Gewinnanteiles") mag zwar im Zweifelsfall Indizcharakter für ein den Parteien übereinstimmend vorschwebendes Rechtsinstitut zukommen, der technisch unrichtige Gebrauch von Begriffen bietet aber für die Vertragsauslegung keine Handhabe dazu, sich über ausdrücklich festgelegte Rechtsfolgenregelungen hinwegzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 799/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 799/80
  • 9 ObA 37/09w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 37/09w
    nur: Der Verwendung technischer Begriffe mag zwar im Zweifelsfall Indizcharakter für ein den Parteien übereinstimmend vorschwebendes Rechtsinstitut zukommen, der technisch unrichtige Gebrauch von Begriffen bietet aber für die Vertragsauslegung keine Handhabe dazu, sich über ausdrücklich festgelegte Rechtsfolgenregelungen hinwegzusetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017779

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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