Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Der Verwendung technischer Begriffe (hier: der "stillen Einlage" und des "Gewinnanteiles") mag zwar im Zweifelsfall Indizcharakter für ein den Parteien übereinstimmend vorschwebendes Rechtsinstitut zukommen, der technisch unrichtige Gebrauch von Begriffen bietet aber für die Vertragsauslegung keine Handhabe dazu, sich über ausdrücklich festgelegte Rechtsfolgenregelungen hinwegzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2010