Norm
ZPO §503 Z2 C3aRechtssatz
Mit der Rüge der Unterlassung der Beweiswiederholung wird kein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht. Sie stellt vielmehr eine unzulässige Bekämpfung der Ergebnisse der berufungsgerichtlichen Überzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlage bzw der daraus zwangsläufig abzuleitenden Verfahrensbeschlüsse des Berufungsgerichtes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043090Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_006