RS OGH 1981/6/3 1Ob610/81, 1Ob522/87, 4Ob502/89, 1Ob1594/95, 6Ob627/95

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Veröffentlicht am 03.06.1981
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Norm

EheG §55 Abs2 f

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach § 61 Abs 3 EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf § 94 ABGB stützen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 610/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 610/81
    Veröff: EvBl 1982/194 S 660
  • 1 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 522/87
    Auch
  • 4 Ob 502/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 502/89
    Auch; Beisatz: Und Art XIV bis XXI EheRÄG den sozialversicherungsrechtlichen Schutz des gegen seinen Willen nach § 55 EheG geschiedenen schuldlosen Teiles sichern. (T1)
  • 1 Ob 1594/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 1594/95
    Auch
  • 6 Ob 627/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 627/95
    nur: Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. (T2) Beisatz: Der drohende Verlust eines gehobenen Lebensstils ist aber noch nicht als ein Normalfall abweichender Umstand zu beurteilen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056982

Dokumentnummer

JJR_19810603_OGH0002_0010OB00610_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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