- 8 Ob 8/81
Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 8/81
- 2 Ob 213/82
Entscheidungstext OGH 12.10.1982 2 Ob 213/82
Beisatz: Daher auch kein Teilurteil möglich. (T1)
- 8 Ob 220/82
Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 220/82
Vgl
- 8 Ob 91/82
Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 91/82
- 2 Ob 43/84
Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 43/84
- 8 Ob 61/86
nur: Beim Schmerzengeld handelt es sich um eine Globalentschädigung. (T2)
- 7 Ob 524/87
nur T2
- 8 Ob 16/87
nur T2; Beisatz: Eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages ist nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig. (T3)
- 8 Ob 1/87
nur T2; Veröff: ZVR 1988/66 S 142
- 1 Ob 555/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 555/88
Beis wie T3
- 2 Ob 9/88
- 2 Ob 162/88
nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 661/89
nur T2; Beis wie T3; Veröff: RZ 1992/41 S 99
- 2 Ob 1138/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 1138/94
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 56/97k
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 186/03x
Auch; Beisatz: Das Schmerzengeld hat die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren, um dem Beschädigten als Abgeltung für entgangene und allenfalls noch entgehende Lebensfreude die Möglichkeit gewisser, die Lebensqualität erhöhender Anschaffungen zu eröffnen; maßgebend sind Art, Dauer und Intensität der Schmerzempfindungen nach deren Gesamtbild, wobei auch auf das Bewusstsein eines Dauerschadens Bedacht zu nehmen ist. (T4)
- 5 Ob 242/03d
nur T2; Beis ähnlich wie T4 nur: Das Schmerzengeld hat die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren. (T5); Beisatz: Für die Bemessung des Schmerzengeldes ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. (T6)
- 1 Ob 32/05w
Beisatz: Es wird also grundsätzlich gefordert, sich die bereits bekannten und auch die absehbaren Schmerzen global auf einmal abgelten zu lassen und den hiefür angemessenen Betrag auf einmal geltend zu machen. (T7)
- 6 Ob 94/05z
Beis wie T5
- 2 Ob 150/06g
nur T2; Beis wie T6
- 2 Ob 233/06p
nur T2; Beis wie T5; Beis wie T6
- 2 Ob 135/07b
nur T2; Beisatz: Auch im Fall von seelischen Schmerzen. (T8)
- 2 Ob 232/07t
Auch
- 9 Ob 79/07v
Auch; nur T2
- 2 Ob 103/10a
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 240/10y
Auch
- 7 Ob 202/11y
Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 202/11y
Auch
- 2 Ob 70/11z
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
Auch
- 4 Ob 48/16m
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 48/16m
Auch
- 13 Os 136/16y
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 136/16y
Beis wie T5
- 2 Ob 218/17y
Beisatz: Eine ziffernmäßig getrennte Bemessung kommt auch bei seelischen und körperlichen Schmerzen nicht in Betracht. (T9)
- 14 Os 121/17a
Vgl; Beis wie T5
- 11 Os 34/18m
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 2 Ob 143/18w
Beis wie T9
- 13 Os 23/19k
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 2 Ob 24/19x
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 24/19x
- 12 Os 107/19f
Vgl; Beis wie T5
- 2 Ob 72/20g
- 14 Os 110/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Zuspruch von Schmerzengeld an den Privatbeteiligten wegen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit (Angstzustände, Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen), die aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen schweren Erpressung des Privatbeteiligten durch Drohung mit der Tötung von ihm selbst und seiner Familie resultierten. (T10)