Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Die Erkennbarkeit der gefährlichen Verhältnisse am bzw neben dem Straßenrand richtet sich danach, welchen optischen Eindruck die Fahrzeuglenker bei ihrer Fahrt bei gebotener Aufmerksamkeit haben konnten und nicht danach, ob bei eingehender Untersuchung - wozu ein Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall nicht verhalten sein kann - die wirklichen Verhältnisse zu erkennen waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012