Norm
StPO §207 Abs2Rechtssatz
Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklage (einschließlich ihrer Begründung) individualisierten Sachverhalt gebunden, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018