Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Trotz unfallsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB, wenn er infolge der nachteiligen Veränderung in seinem besseren Fortkommen in einem Beruf, den er trotz der Verletzungsfolgen noch ausüben kann, behindert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031158Dokumentnummer
JJR_19810604_OGH0002_0080OB00096_8100000_001