RS OGH 1981/6/9 5Ob634/81, 5Ob697/82, 8Ob561/82 (8Ob562/82), 3Ob561/83, 2Ob557/83, 1Ob650/90, 6Ob514

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Veröffentlicht am 09.06.1981
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Norm

EO §382 Z8 litb IVC

Rechtssatz

Das Gesetz knüpft die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung an sehr strenge Voraussetzungen. Das Zusammenleben muß für die gefährdete Partei unerträglich sein, was die Befürchtung künftiger erheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Sicherheit verlangt; bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Ehegatten schon getrennt leben und dem Antragsgegner das Betreten der Ehewohnung verboten werden soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 634/81
    Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 634/81
  • 5 Ob 697/82
    Entscheidungstext OGH 18.08.1982 5 Ob 697/82
    nur: Das Gesetz knüpft die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung an sehr strenge Voraussetzungen. Das Zusammenleben muß für die gefährdete Partei unerträglich sein, bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. (T1)
  • 8 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 8 Ob 561/82
  • 3 Ob 561/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 561/83
    Beisatz: Entscheidend ist immer, ob ohne Ausweisung eines Ehegatten eine erhebliche Gefährdung des anderen in der gemeinsam bewohnten und von ihm weiterhin dringend benötigten Wohnung zu erwarten wäre. (T2)
  • 2 Ob 557/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 557/83
    Auch; nur T1; Beisatz hier: Zurückweisung eines Revisionsrekurses nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T3)
  • 1 Ob 650/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 650/90
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 514/91
    Entscheidungstext OGH 28.02.1991 6 Ob 514/91
    nur T1
  • 7 Ob 554/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 7 Ob 554/93
    nur T1
  • 4 Ob 541/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 541/94
  • 4 Ob 2333/96h
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2333/96h
    Beisatz: Voraussetzung einer solchen Regelung ist ein mit dem Grundsatz, die gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn aufzulösen, unvereinbarer Zustand. (T4) Beisatz: Auch wenn ein Ehegatte schon ausgezogen ist, kann ihm das Betreten der Ehewohnung nur verboten werden, wenn seine Anwesenheit für den anderen Ehegatten unerträglich ist. Im Verlassen der Ehewohnung liegt kein Verzicht auf die Rechte an der Ehewohnung; in diese Rechte kann nur eingegriffen werden, wenn die strengen Voraussetzungen des § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO erfüllt sind. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006018

Dokumentnummer

JJR_19810609_OGH0002_0050OB00634_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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