Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Das Gesetz knüpft die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung an sehr strenge Voraussetzungen. Das Zusammenleben muß für die gefährdete Partei unerträglich sein, was die Befürchtung künftiger erheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Sicherheit verlangt; bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Ehegatten schon getrennt leben und dem Antragsgegner das Betreten der Ehewohnung verboten werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006018Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00634_8100000_001