Norm
WEG 1975 §1Rechtssatz
Der Verweis auf alle Wohnungen im § 3 WEG 1975 läßt erkennen, daß es sich immer um eine Gesamtparifizierung der Liegenschaft (Grundbuchskörper) handeln muß, gleichgültig ob sämtliche Räume auch in Wohnungseigentum übergeführt werden. Die Parifizierung erfaßt aber nur Objekte gemäß § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975, nicht dagegen allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs 3 WEG 1975, wozu auch Wege, Zufahrten oder Gemeinschaftsräume zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082805Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00035_8000000_002