Bei der Auslegung des Begriffes "Nutzflächenausmaß" ist auf die Definition des § 2 Abs 2 Z 7 MG zurückzugreifen, weil das MG mit Rücksicht auf die aus § 9 HBG ersichtliche enge Verknüpfung als das nächstverwandte Gesetz im Sinne des § 7 ABGB angesehen werden kann.