Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens ist eine Eigenschaft der Sache, die Gegenstand einer Qualitätszusage sein kann, denn der Ertrag ist ein, wenn nicht überhaupt der den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens charakterisierende Faktor, an dem sich Käufer und Pächter mit ihren Vorstellungen über die Kaufwürdigkeit beziehungsweise Pachtwürdigkeit des Unternehmens und die Angemessenheit des Kaufpreises beziehungsweise Pachtzinses zu orientieren pflegen. Angaben des Verkäufers oder Verpächters über die Ertragsfähigkeit und die Grundlagen ihrer Berechnung (Umsätze, Betriebsregien zum Beispiel) sind dann als zum Vertragsinhalt zählende bindende Qualitätszusagen und nicht bloß als rechtsfolgenlose allgemeine Anpreisungen des Unternehmens zu beurteilen, wenn der Verkäufer beziehungsweise Verpächter ihren maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung des Käufers beziehungsweise Pächters erkennen mußte und letzterer unter den besonderen Umständen des Falles nach der Verkehrsauffassung und den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs sie in diesem Sinne verstehen durfte. Wenn sich herausstellt, daß die Ertragsfähigkeit des Unternehmens erheblich unter dem zugesicherten Betrag liegt, kann der dadurch bewirkten Störung der subjektiven Äquivalenz (Koziol-Welser I 5. Auflage 110 und 211) sowohl im Wege der besonderen Gewährleistungsbestimmung des § 1096 ABGB als auch durch Vertragsanpassung nach der Anordnung des § 872 (§ 871 Fall 1) ABGB abgeholfen werden. Die beiden auf den gleichen Erfolg (Minderung des Pachtzinses nach der auch hier anzuwendenden "relativen Berechnungsmethode") ausgerichteten Behelfe des materiellen Rechtes stehen in echter Konkurrenz dem Pächter zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015