Norm
EO §37 PRechtssatz
Für die Beurteilung der Berechtigung des Widerspruches nach § 37 EO wegen Eigentumsrechtes Dritter ist nur maßgeblich, ob letzterer im Zeitpunkt der Pfändung und Klagsführung Eigentümer war bzw noch ist, ob der betreibende Gläubiger in Bezug auf das für die Zulässigkeit der Pfändung stets vorausgesetzte Eigentum des Verpflichteten gutgläubig war oder nicht, ist hingegen bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001341Dokumentnummer
JJR_19810610_OGH0002_0030OB00094_8000000_001