RS OGH 1981/6/10 3Ob94/80 (3Ob95/80)

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Veröffentlicht am 10.06.1981
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Norm

EO §37 P

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Berechtigung des Widerspruches nach § 37 EO wegen Eigentumsrechtes Dritter ist nur maßgeblich, ob letzterer im Zeitpunkt der Pfändung und Klagsführung Eigentümer war bzw noch ist, ob der betreibende Gläubiger in Bezug auf das für die Zulässigkeit der Pfändung stets vorausgesetzte Eigentum des Verpflichteten gutgläubig war oder nicht, ist hingegen bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 94/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001341

Dokumentnummer

JJR_19810610_OGH0002_0030OB00094_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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