Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers ( Überträgers ) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherheitsabtretung aus und geht in das Vermögen des Übernehmers der überlassenen Forderung über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung allerdings ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Nur dieses Anwartschaftsrecht bildet weiterhin ein Vermögen des Sicherungszedenten und nur diesen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung kann ein Drittgläubiger des Sicherungszedenten gemäß § 294 ff EO pfänden und sich überweisen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010386Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009