RS OGH 1981/6/10 3Ob31/81 (3Ob32/81), 7Ob723/87, 8Ob313/00p, 6Ob113/02i, 5Ob168/08d

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Veröffentlicht am 10.06.1981
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Norm

ABGB §358 II

Rechtssatz

Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers ( Überträgers ) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherheitsabtretung aus und geht in das Vermögen des Übernehmers der überlassenen Forderung über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung allerdings ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Nur dieses Anwartschaftsrecht bildet weiterhin ein Vermögen des Sicherungszedenten und nur diesen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung kann ein Drittgläubiger des Sicherungszedenten gemäß § 294 ff EO pfänden und sich überweisen lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 31/81
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 31/81
    Veröff: SZ 54/89 = EvBl 1981/212 S 606
  • 7 Ob 723/87
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 723/87
    nur: Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers ( Überträgers ) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherheitsabtretung aus. (T1) Veröff: SZ 61/47 = JBl 1988,652
  • 8 Ob 313/00p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 313/00p
    Auch; nur: Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. (T2); Veröff: SZ 74/105
  • 6 Ob 113/02i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 113/02i
    Vgl
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010386

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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