Norm
ABGB §878Rechtssatz
Als geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB ist eine Leistungszusage nur dann anzusehen, wenn deren Erfüllung vernünftige Parteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses für ausgeschlossen betrachten mussten. Ist hingegen die Erbringung einer Leistung von der Zustimmung einer am Vertrag nicht beteiligten Person abhängig, so liegt nur eine für den Versprechenden bestehende subjektive Unmöglichkeit (auch Unvermögen genannt) vor, die auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes keinen Einfluss hat. In diesem Falle muss sich der Versprechende bemühen, die fehlende Zustimmung zu erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015