RS OGH 1981/6/11 7Ob549/81, 8Ob642/84, 1Ob54/99v, 3Ob149/06t, 3Ob72/14f, 10Ob58/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1981
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Norm

ABGB §878
ABGB §1447 C

Rechtssatz

Als geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB ist eine Leistungszusage nur dann anzusehen, wenn deren Erfüllung vernünftige Parteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses für ausgeschlossen betrachten mussten. Ist hingegen die Erbringung einer Leistung von der Zustimmung einer am Vertrag nicht beteiligten Person abhängig, so liegt nur eine für den Versprechenden bestehende subjektive Unmöglichkeit (auch Unvermögen genannt) vor, die auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes keinen Einfluss hat. In diesem Falle muss sich der Versprechende bemühen, die fehlende Zustimmung zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 549/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 549/81
    Veröff: MietSlg 33099
  • 8 Ob 642/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 642/84
    Auch; Beisatz: Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit (" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ") fest , daß die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können , so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren . (T1)
  • 1 Ob 54/99v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 54/99v
    Vgl auch
  • 3 Ob 149/06t
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 149/06t
    Vgl auch
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
  • 10 Ob 58/15z
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 58/15z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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