Norm
StGB §310Rechtssatz
Durch die unerlaubte Weitergabe im Strafregister gespeicherter Daten wird in jedem Fall das generelle öffentliche Interesse an der Nichtverwertung von Strafregisterdaten außer zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken verletzt. Solche Daten werden ihres Geheimnischarakters nicht dadurch entkleidet, dass Strafregisterauskünfte in öffentlichen Verhandlungen verlesen werden dürfen; entscheidend ist allein, dass die im Strafregister gespeicherten Daten in concreto zur Tatzeit tatsächlich geheim, also nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096246Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0130OS00058_8100000_001