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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 99/21/0018 B 18. März 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des E in Bludenz, vertreten durch Mag. Hans-Christian Obernberger und Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Am Alten Markt, Unterstein 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 13. Juni 2002, Zl. Fr-4250a-120/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen griechischen Staatsangehörigen, ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit hg. Beschluss vom 18. März 2003, Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067, (EU 2003/0001 und 0002), wurde dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorgelegt: "Sind die Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des Bestehens eines innerbehördlichen Instanzenzuges - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer (in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen) zuständigen Stelle nach Art. 9 Abs. 1 der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit nachgenannten Einschränkungen zulässig ist: Diesen Beschwerden kommt nicht von vornherein eine aufschiebende Wirkung zu, den Gerichtshöfen ist eine Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt und sie können den angefochtenen Bescheid nur aufheben; weiters ist der eine Gerichtshof (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf eine Schlüssigkeitsprüfung, der andere Gerichtshof (Verfassungsgerichtshof) darüber hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt?"
Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist, bildet die dargestellte Frage auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären und sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gerichtshof zu entscheiden ist. Da das entsprechende Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat mit einer Aussetzung des gegenständlichen
Verfahrens vorgegangen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2003, Zl. 99/03/0365).
Wien, am 17. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210146.X00Im RIS seit
16.09.2003