RS OGH 1981/6/11 7Ob25/81, 7Ob117/03m

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Veröffentlicht am 11.06.1981
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Norm

AKIB Art11 AI lit1d
AKKB 1997 Art1.1
VersVG §62

Rechtssatz

Die Wildschadensklausel des Art 11 A I lit 1 d AKIB deckt auch Fahrzeugschäden, die mittelbar auf die objektiv erwiesene Berührung mit dem Haarwild zurückzuführen sind. Eine Begrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos gegenüber der Gefahr der Vortäuschung von Wildunfällen tritt schon dadurch ein, daß der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig ist und sich hinsichtlich des Nachweises der Berührung des Haarwildes mit seinem Fahrzeug vielfach in einer sehr ungünstigen Beweissituation befinden wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 25/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 25/81
    Veröff: SZ 54/91
  • 7 Ob 117/03m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 117/03m
    Auch; Beisatz: Hier: Wildschadensklausel des Art1.1.1 litd AKKB. (T1); Beisatz: Hier: Der Anstoß des Tieres - hier ein Vogel - war Auslöser und Ursache für die Reaktionshandlung des Klägers, sein Fahrzeug zu verreißen und gegen einen Baumstamm zu stoßen. Beim Kläger setzte diese Reaktion erst nach der Berührung des Vogels ein, sodass an einem durch die Kollision mit dem Tier ausgelösten Unfall und damit Versicherungsfall nicht gezweifelt werden kann. Das vorangegangene Verhalten des Tieres war erst die Ursache für das schadenskausale Reaktionsverhalten und Auslenken. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081139

Dokumentnummer

JJR_19810611_OGH0002_0070OB00025_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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