Norm
AKIB Art11 AI lit1dRechtssatz
Die Wildschadensklausel des Art 11 A I lit 1 d AKIB deckt auch Fahrzeugschäden, die mittelbar auf die objektiv erwiesene Berührung mit dem Haarwild zurückzuführen sind. Eine Begrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos gegenüber der Gefahr der Vortäuschung von Wildunfällen tritt schon dadurch ein, daß der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig ist und sich hinsichtlich des Nachweises der Berührung des Haarwildes mit seinem Fahrzeug vielfach in einer sehr ungünstigen Beweissituation befinden wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081139Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00025_8100000_001