RS OGH 1981/6/11 7Ob600/81, 4Ob2021/96a, 2Ob200/98w, 3Ob93/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Aufwendungen für einen einem gemeinsamen Zwecke dienenden Personenkraftwagen werden im Hinblick auf diese gemeinsame Verwendung gemacht. Solange der Personenkraftwagen in diesem Sinne verwendet wird, kann ein Wegfall des Geschäftszweckes betreffend die auf ihn gemachten Aufwendungen nicht genommen werden. Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 600/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 600/81
  • 4 Ob 2021/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
    Auch; nur: Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen. (T1) Beisatz: Hier: Adaptierungsarbeiten eines Lebensgefährten in der während der Lebensgemeinschaft gemeinsam genützten Wohnung. (T2) Veröff: SZ 69/89
  • 2 Ob 200/98w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 200/98w
    Ähnlich; Beisatz: Gleiches gilt auch dann, wenn die Leistungen von Verwandten eines Lebensgefährten im Hinblick darauf erbracht werden, daß die Lebensgefährten künftig in dem erbauten Haus gemeinsam wohnen. (T3); Beisatz: Werden Zuwendungen zu einem Zeitpunkt erbracht, zu dem der Leistende bereits wußte, daß der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann, so steht dafür kein Kondiktionsanspruch zu. (T4)
  • 3 Ob 93/10p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
    Auch; nur T1

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten