Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Aufwendungen für einen einem gemeinsamen Zwecke dienenden Personenkraftwagen werden im Hinblick auf diese gemeinsame Verwendung gemacht. Solange der Personenkraftwagen in diesem Sinne verwendet wird, kann ein Wegfall des Geschäftszweckes betreffend die auf ihn gemachten Aufwendungen nicht genommen werden. Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010