RS OGH 1981/6/11 7Ob639/80, 6Ob562/85

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Veröffentlicht am 11.06.1981
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Norm

ABGB §1298
ABGB §1419
ZPO §266 B

Rechtssatz

Steht fest, daß die geschuldete Sache während des Annahmeverzuges beschädigt oder zerstört worden ist, so muß der den Schuldner belangende Gläubiger behaupten und beweisen, daß den Schuldner daran ein grobes Verschulden trifft. Es handelt sich hiebei nämlich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen den Gläubiger die Beweislast trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026370

Dokumentnummer

JJR_19810611_OGH0002_0070OB00639_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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