Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Steht fest, daß die geschuldete Sache während des Annahmeverzuges beschädigt oder zerstört worden ist, so muß der den Schuldner belangende Gläubiger behaupten und beweisen, daß den Schuldner daran ein grobes Verschulden trifft. Es handelt sich hiebei nämlich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen den Gläubiger die Beweislast trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026370Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00639_8000000_001