Norm
StVO §7 Abs1 IIARechtssatz
a) Auch bei Vorhandensein von zwei Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung ist in der Regel der (äußere) rechte Fahrstreifen zu benützen.
b) Der zweite Fahrstreifen darf nur dann befahren werden, wenn es sich um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen nach § 7 Abs 3 StVO handelt und dies die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert oder ein anderes Fahrzeug überholt wird.
VwGH vom 26.05.1964, Zl 1816/63; Veröff: ÖVA 1966,26
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073508Dokumentnummer
JJR_19810615_OGH0002_0080OB00088_8100000_001