Norm
ASVG §59Rechtssatz
Der Tatbestand des "Vorenthaltens" kann nur dann als nicht erfüllt angesehen werden, wenn der Dienstnehmer bereits im Zeitpunkt der Lohnauszahlung mit Sicherheit mit dem Eingang der zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Mittel innerhalb der Zahlungsfrist (11 Tage nach der Fälligkeit gemäß § 58 Abs 1 ASVG) des § 59 ASVG rechnen durfte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083935Dokumentnummer
JJR_19810615_OGH0002_0080OB00003_8100000_001