RS OGH 1981/6/16 9Os20/81, 9Os131/85, 12Os102/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1981
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Das Erfordernis, den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen, bezieht sich nur auf solche Schäden, die für das betreffende Delikt typisch sind. Ein bei einem Einbruchsdiebstahl zugefügter Sachschaden ist ein für den Diebstahl deliktstypischer Schaden; tätige Reue in Ansehung des Diebstahls erfordert daher Gutmachung (auch) dieses Schadens. Ein Sachschaden hingegen, der aus einer dauernden Sachentziehung resultiert, die mit einem Diebstahl im Zusammenhang steht, ist kein für den Diebstahl deliktstypischer Schaden; daher erfordert diesfalls tätige Reue in bezug auf den Diebstahl nicht die Gutmachung des Schadens aus der dauernden Sachenziehung.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 20/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 9 Os 20/81
    Veröff: SSt 52/36 = EvBl 1981/225 S 637 = RZ 1981/62 S 231 (mit Anmerkung von Kienapfel)
  • 9 Os 131/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 9 Os 131/85
    Vgl auch; nur: Das Erfordernis, den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen, bezieht sich nur auf solche Schäden, die für das betreffende Delikt typisch sind. (T1) Veröff: SSt 56/98 = EvBl 1986/124 S 472
  • 12 Os 102/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 102/88
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 59/86 = EvBl 1989/71 S 247 = JBl 1989,397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095129

Dokumentnummer

JJR_19810616_OGH0002_0090OS00020_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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