Norm
StGB §167Rechtssatz
Das Erfordernis, den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen, bezieht sich nur auf solche Schäden, die für das betreffende Delikt typisch sind. Ein bei einem Einbruchsdiebstahl zugefügter Sachschaden ist ein für den Diebstahl deliktstypischer Schaden; tätige Reue in Ansehung des Diebstahls erfordert daher Gutmachung (auch) dieses Schadens. Ein Sachschaden hingegen, der aus einer dauernden Sachentziehung resultiert, die mit einem Diebstahl im Zusammenhang steht, ist kein für den Diebstahl deliktstypischer Schaden; daher erfordert diesfalls tätige Reue in bezug auf den Diebstahl nicht die Gutmachung des Schadens aus der dauernden Sachenziehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095129Dokumentnummer
JJR_19810616_OGH0002_0090OS00020_8100000_001