Norm
ABGB §1325 E4Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin den Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung hilfweise auch für durch die Verunstaltung bedingten seelischen Schmerzen, also Schmerzengeld nach § 1325 ABGB begehrt, da ein derartiges Eventualbegehren von der Rechtsprechung als zulässig angesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031093Dokumentnummer
JJR_19810616_OGH0002_0020OB00055_8100000_001