TE Vfgh Beschluss 2000/3/15 B1316/99

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §68 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegiger Abänderung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) hat den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 9. Dezember 1999, Z4/1289/Nr.1058/99-1, gemäß §68 Abs2 AVG iVm §56 Abs4 AlVG abgeändert. Der Beschwerdeführer erklärte sich dadurch als klaglos gestellt im Sinne des §86 VerfGG.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1316.1999

Dokumentnummer

JFT_09999685_99B01316_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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