Rechtssatz
Die im § 496 ABGB geregelte Dienstbarkeit des Wasserschöpfens unterscheidet sich vom Wasserleitungsrecht durch das Fehlen einer den Zufluß bewirkenden Leitung. Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. Auch ein solches ersessenes Wasserschöpfrecht ist in Tirol vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038553Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0010OB00018_8100000_001