Norm
AußStrG §16 BII2cRechtssatz
Die Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit durch das Rekursgericht belastet seine Entscheidung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nullität. (Hier: eine teilweise, aber keineswegs vollständige, Überschneidung der Beurteilungsgrundlagen und Beurteilungsmaßstäbe für die vom Erstgericht angestellte Zulässigkeitsprüfung einerseits und die vom Rekursgericht vorgenommene Sachprüfung andererseits berechtigte keinesfalls dazu, die Formalentscheidung des Erstgerichtes in eine Sachentscheidung umzudeuten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015