RS OGH 1981/6/17 6Ob667/81, 4Ob99/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1981
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Norm

AußStrG §16 BII2c

Rechtssatz

Die Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit durch das Rekursgericht belastet seine Entscheidung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nullität. (Hier: eine teilweise, aber keineswegs vollständige, Überschneidung der Beurteilungsgrundlagen und Beurteilungsmaßstäbe für die vom Erstgericht angestellte Zulässigkeitsprüfung einerseits und die vom Rekursgericht vorgenommene Sachprüfung andererseits berechtigte keinesfalls dazu, die Formalentscheidung des Erstgerichtes in eine Sachentscheidung umzudeuten).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 667/81
    Entscheidungstext OGH 17.06.1981 6 Ob 667/81
  • 4 Ob 99/15k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 99/15k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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