Norm
ABGB §33Rechtssatz
Die Frage der Durchgriffshaftung hat mit dem Geschäftsstatut des einzelnen von der Tochtergesellschaft abgeschlossenen Geschäftes nichts zu tun. Ob ein Gesellschafter ( Aktionär ) für Schulden der Gesellschaft persönlich haftet, richtet sich nach dem Personalstatut der Tochtergesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009202Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0010OB00541_8100000_002