RS OGH 1981/6/17 6Ob647/81, 8Ob158/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1981
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Norm

ABGB §879 CIIh
ABGB §1396
GewO §307 Abs1
KSchG §11

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 GewO 1973 kann weder das Verbot der Abtretung von Forderungen an Inhaber von Inkassobüros noch dessen Anerkenntnisses solcher Forderungen durch den Schuldner im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB entnommen werden. Daraus folgt, daß durch diese gesetzliche Bestimmung weder die Abtretung von Forderungen an den Gewerbebetrieben noch das Anerkenntnis der Forderung diesem gegenüber verboten sind. Aus § 11 KSchG kann gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisvertrages zwischen Schuldner und Inkassobüroinhaber abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 647/81
    Entscheidungstext OGH 17.06.1981 6 Ob 647/81
  • 8 Ob 158/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 158/82
    nur: Dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 GewO 1973 kann weder das Verbot der Abtretung von Forderungen an Inhaber von Inkassobüros noch dessen Anerkenntnisses solcher Forderungen durch den Schuldner im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB entnommen werden. Daraus folgt, daß durch diese gesetzliche Bestimmung weder die Abtretung von Forderungen an den Gewerbebetrieben noch das Anerkenntnis der Forderung diesem gegenüber verboten sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016753

Dokumentnummer

JJR_19810617_OGH0002_0060OB00647_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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