Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 GewO 1973 kann weder das Verbot der Abtretung von Forderungen an Inhaber von Inkassobüros noch dessen Anerkenntnisses solcher Forderungen durch den Schuldner im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB entnommen werden. Daraus folgt, daß durch diese gesetzliche Bestimmung weder die Abtretung von Forderungen an den Gewerbebetrieben noch das Anerkenntnis der Forderung diesem gegenüber verboten sind. Aus § 11 KSchG kann gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisvertrages zwischen Schuldner und Inkassobüroinhaber abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016753Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0060OB00647_8100000_002