Norm
ABGB §1058Rechtssatz
Der Börsenpreis ist nichts anderes als eine Unterart des Marktpreises. Ein Marktpreis kommt für den Kleinhandel nicht in Betracht, er gilt in der Austauschstufe unter Kaufleuten. Der Marktpreis, ist aber der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011