RS OGH 1981/6/17 1Ob593/81, 1Ob2342/96k, 7Ob68/03f, 9Ob11/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1981
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Norm

ABGB §1058
EVHGB Art8 Nr15
HGB §373
HGB §376
HGB §400

Rechtssatz

Der Börsenpreis ist nichts anderes als eine Unterart des Marktpreises. Ein Marktpreis kommt für den Kleinhandel nicht in Betracht, er gilt in der Austauschstufe unter Kaufleuten. Der Marktpreis, ist aber der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 593/81
    Entscheidungstext OGH 17.06.1981 1 Ob 593/81
    Veröff: SZ 54/95 = EvBl 1982/36 S 123
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    nur: Der Marktpreis ist jener der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt. (T1); Beisatz: Selbstverständliche Voraussetzung der Feststellung des "Marktpreises" ist das Vorhandensein eines entsprechenden Markts. (T2)
  • 7 Ob 68/03f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 68/03f
    Auch; Beisatz: Das Bestehen eines (wenngleich eingeschränkten) Marktpreises wird dann angenommen, wenn infolge ausreichenden Umsatzes ein Durchschnittspreis feststellbar ist, derartige Sachen also am Markt so häufig verkauft werden, dass sich laufende Preise (Durchschnittspreise) bilden - auch bei einer nur bestimmte Käuferschichten bzw Liebhaber ansprechenden und demgemäß eingeschränkt nachgefragten Alkoholmarke. (T3); Veröff: SZ 2003/47
  • 9 Ob 11/11z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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