Norm
ABGB §33Rechtssatz
Zur Durchgriffshaftung nach engl Recht. Der Umstand allein, daß der wegen Fehlerhaftigkeit seiner Erzeugnisse in Anspruch genommene Produzent in Österreich keinen allgemeinen oder Wahlgerichtsstand hat, sondern nur seine Muttergesellschaft, führt nicht zu einer Änderung ihrer materiellrechtlichen Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009246Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0010OB00541_8100000_003